Abgelehnt
Der Verleger verfügt über das Recht, bei Feststellung eines technischen Defekts oder eines inhaltlichen Verstoßes gegen die geltenden Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis, die Freigebe des zur Prüfung gestellten Datensatzes abzulehnen. Abgelehnte Dateien bleiben in der Datenbark bestehen und können im Falle der Behebung des Problems jederzeit freigegeben werden.