Zu berücksichtigen sind die mit der Freigabe der Forschungsdaten verbundenen urheberlichen und datenschutzrechtlichen Fragen.

Es ist folgendes zu beachten:

  • Wie erlangen der Herausgeber und der Beitragende Urheber die Nutzungsrechte an den durch die Dritten erzeugten Forschungsdaten,
  • Wie geht der Herausgeber mit den Daten um, auf die urheberrechtliche Ansprüche erhoben werden können,

Wie die Abbildung zeigt, muss keine direkte Beziehung zwischen dem Herausgeber und der Datenquelle oder zwischen dem Herausgeber und dem Urheber der Forschungsdaten bestehen. Ebenso wenig kann eine direkte Beziehung zwischen dem Herausgeber und dem Drittnutzer der Daten vorausgesetzt werden.

Aus diesem Grund sind klare Vereinbarungen in Form von Lizenzverträgen notwendig, die der Herausgeber mit den beitragenden Urhebern oder der beitragende Urheber mit dem Urheber der Daten abschließt. Wichtig ist außerdem die Vereinbarung zwischen dem Herausgeber und den Endnutzern der Daten, wenn es sich um die Übergabe der nur mit Erlaubnis einsehbaren Daten handelt.

Zur Vermeidung von Risikofaktoren hat LaZAR folgende Rechtsdokumente angeboten:

- Vereinbarung zwischen zwischen den Informant/In und dem Urheber

- Vereinbarung zwischen den Urheber der Daten und dem Beitragenden Urheber

- Verschwiegenheitsklausel